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539e CH-LU

§ 11 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Personal

Finanzen, Personal und Corporate Design
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§ 11 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung angestellt.

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