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539e CH-LU

§ 10 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern - Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

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§ 10 Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern · Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

1. Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin bzw. den Dekan der beteiligten Fakultäten.

2. Die Mitglieder des Instituts, des Zentrums oder der Akademie arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut oder Zentrum oder die Akademie. Für die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

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