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539d CH-LU

§ 8 Berufungsreglement der Universität Luzern - Kosten des Berufungsverfahrens

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§ 8 Berufungsreglement der Universität Luzern · Kosten des Berufungsverfahrens

1. Für die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Budget der Fakultät Vorsorge zu treffen.

2. Die Kostenerstattung für die Einladungen an die Bewerberinnen und Bewerber richten sich nach den Vorgaben der Forschungskommission der Universität Luzern. In der Regel sind den eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten die üblichen Kosten für Reise, Unterbringung und Verpflegung zu erstatten. Von Honorarzahlungen ist abzusehen.

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