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539d CH-LU

§ 4 Berufungsreglement der Universität Luzern - Zusammensetzung der Berufungskommission

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§ 4 Berufungsreglement der Universität Luzern · Zusammensetzung der Berufungskommission

1. Der Berufungskommission gehören in der Regel drei Professorinnen oder Professoren an, von denen zwei aus der berufenden Fakultät stammen müssen, sowie ausser in begründeten Ausnahmefällen eine Fachvertretung aus der Professorenschaft einer anderen Universität. Diese Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung ernannt; diese bestimmt auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission.

2. Der Kommission gehören ausserdem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistierenden und der Studierenden an, die oder der auf Vorschlag der entsprechenden Gruppierung von der Fakultätsversammlung ernannt wird, sowie eine Chancengleichheitsdelegierte oder ein Chancengleichheitsdelegierter, die oder der aus einer Liste mit entsprechend qualifizierten Personen, die durch die Gleichstellungskommission geführt wird, von der Fakultätsversammlung ernannt wird.

3. In die Berufungskommission wird eine fakultätsfremde Senatsberichterstatterin oder ein fakultätsfremder Senatsberichterstatter entsandt, die oder den die Rektorin oder der Rektor ernennt. Sie oder er hat kein Stimmrecht und ist zur Berichterstattung gegenüber dem Senat verpflichtet und gegebenenfalls zur kritischen Beurteilung der Ausschussarbeit berechtigt.

a. * ...

b. * ...

4. Stehen nicht genügend Fachvertreterinnen und Fachvertreter der berufenden Fakultät zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung bis zu drei fakultätsfremde Fachvertreterinnen oder Fachvertreter in die Kommission ernennen. Diese Personen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission.

5. Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger beziehungsweise Emeriti können grundsätzlich nicht als Mitglieder der Berufungskommission ernannt werden. Sie können aber im Verlaufe der Sitzungsperiode der Kommission beratend beigezogen werden.

5bis. Soll eine Professur im Hinblick auf eine enge Zusammenarbeit mit einer Partnerinstitution der Universität Luzern («Brückenprofessur») auf dem Weg eines Berufungsverfahrens besetzt werden, kann die Partnerinstitution ein Mitglied mit beratender Stimme in die Berufungskommission entsenden. Diese Regelung ist für gestiftete Professuren nicht anwendbar.

6. Sämtliche Mitglieder der Berufungskommission haben - unabhängig vom Stimmrecht - Einsicht in die Akten.

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