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539d CH-LU

§ 2 Berufungsreglement der Universität Luzern - Voraussetzungen für die Berufung

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§ 2 Berufungsreglement der Universität Luzern · Voraussetzungen für die Berufung

1. In der Regel bilden Promotion und Habilitation oder ein gleichwertiger Leistungsausweis sowie ausgewiesene Lehrbefähigung und Sozialkompetenz die entscheidenden Berufungsvoraussetzungen.

2. Über die Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Leistungen von nicht habilitierten Bewerberinnen und Bewerbern hat die Kommission zu befinden und im Falle des Antrags für die Liste eine Begründung zu liefern.

3. Im Fall der Berufung von Persönlichkeiten, die bei Eröffnung des Berufungsverfahrens an der Universität Luzern angestellt sind und die nie während einer angemessenen Dauer auf postdoktoralem Niveau an einer anderen Universität oder einer akademisch vergleichbaren Einrichtung gelehrt oder geforscht haben, ist die Anstellung in der Regel mit der Verpflichtung zu verbinden, vor dem Antritt der Professur einen entsprechenden Forschungsaufenthalt von mindestens einem halben Jahr zu absolvieren.

4. Bei Berufungsanträgen ist auf den Bedarf der Fakultäten nach Professorinnen und Professoren zu achten, die über Leitungserfahrung und die Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsaufgaben verfügen.

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