Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 9 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Gleichstellung und Diversität

Aufgaben der Universität - Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Universitätsstatut · Gleichstellung und Diversität

1. Die Universität Luzern sorgt bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, für die Chancengleichheit der Geschlechter und berücksichtigt weitere Dimensionen der Diversität.

2. Sie ergreift wirksame Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie gegen jede Form der Diskriminierung.

← § 8 Universitätsstatut Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Forschung und Lehre § 10 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →