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539c CH-LU

§ 74 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Aufbewahrung von Personendaten

Verschiedene Bestimmungen
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§ 74 Universitätsstatut · Aufbewahrung von Personendaten

1. Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, als es zur Aufgabenerfüllung der Universität Luzern oder zu Beweis- und Sicherungszwecken erforderlich ist.

2. Daten über akademische Titel und Grade dürfen nach deren Verleihung bis 70 Jahre aufbewahrt werden.

3. Unterlagen aus Berufungsverfahren dürfen nach deren Abschluss bis 30 Jahre aufbewahrt werden. Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können verlangen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden.

4. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten dem Staatsarchiv abzuliefern, soweit sie archivwürdig sind. Ansonsten sind sie zu vernichten.

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