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539c CH-LU

§ 73 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Bearbeitung von Personendaten

Verschiedene Bestimmungen
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§ 73 Universitätsstatut · Bearbeitung von Personendaten

1. Die Universität Luzern bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten von Universitätsangehörigen und von weiteren Personen, welche der Universität Personendaten übertragen. Die Bearbeitung kann auch folgende Daten umfassen

a. Fotografien für Mitarbeitenden- und Studierendenausweise,

b. Daten über Eignung, Leistung und Verhalten,

c. Angaben zur Gesundheit von Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium, der Gewährung von Nachteilsausgleichen und Beurlaubungen.

2. Die Universität kann die verliehenen akademischen Titel und Grade mit den in diesem Zusammenhang relevanten persönlichen Daten der Trägerinnen und Träger veröffentlichen.

3. Die Universität stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Zugang zu Personendaten haben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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