539c
CH-LU
§ 72 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Akademische Titel und Grade
Verschiedene Bestimmungen
§ 72 Universitätsstatut · Akademische Titel und Grade
1. Wer die erforderlichen Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem universitären Abschluss verbundenen akademischen Titel oder Grad. Diese werden von der zuständigen Fakultät verliehen.
2. Die Fakultät widerruft Titel oder Grade, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden, sowie Titel, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3. Die Fakultät kann von ihr verliehene Titel oder Grade entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen hat. Titel von Professorinnen und Professoren, die vom Senat verliehen worden sind, werden auf Antrag der zuständigen Fakultät vom Senat entzogen.