539c
CH-LU
§ 71 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Nutzung von geistigem Eigentum
Verschiedene Bestimmungen
§ 71 Universitätsstatut · Nutzung von geistigem Eigentum
1. Das Urheberrecht aus wissenschaftlicher Tätigkeit der Mitarbeitenden verbleibt bei den Urheberinnen und Urhebern, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt wird.
2. Die Universität Luzern kann die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum, das von Universitätspersonal im Rahmen ihrer Anstellung geschaffen wurde, an bestehende oder neu gegründete Unternehmen gegen eine Gebühr oder ein sonstiges Entgelt lizenzieren (Spin-off Unternehmen).
3. Ein Teil der Lizenzgebühren kann aus einer der Universität eingeräumten Umsatzbeteiligung bestehen.
4. Lizenzverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.