539c
CH-LU
§ 70 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Drittmittel
Verschiedene Bestimmungen
§ 70 Universitätsstatut · Drittmittel
1. Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Gegenleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigen könnten.
2. Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Drittmittelverträge der Fakultäten bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.
3. Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen.
4. Der Universitätsrat regelt den Umgang mit Drittmitteln.