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539c CH-LU

§ 7 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Qualität und wissenschaftliche Integrität

Aufgaben der Universität - Grundsätze der Aufgabenerfüllung
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§ 7 Universitätsstatut · Qualität und wissenschaftliche Integrität

1. Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und, soweit erforderlich, verbessert wird.

2. Die Qualitätssicherung und -entwicklung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.

3. Die Universitätsangehörigen beachten die in ihren Fachgebieten anerkannten Regeln und Standards zur guten wissenschaftlichen Praxis. Der Universitätsrat erlässt ein Reglement über die wissenschaftliche Integrität.

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