Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 69 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Semester

Forschung und Lehre - Lehre - Lehrveranstaltungen
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§ 69 Universitätsstatut · Semester

1. Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt.

2. Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden.

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