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539c CH-LU

§ 67 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Lehrveranstaltungen

Forschung und Lehre - Lehre - Lehrveranstaltungen
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§ 67 Universitätsstatut · Lehrveranstaltungen

1. Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Luzern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen.

2. Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern.

3. Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität zu erbringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar sind.

4. Lehrveranstaltungen können mit Ton und Bild aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen können den Studierenden zur Verfügung gestellt werden.

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