539c
CH-LU
§ 66 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Lehrangebot
Forschung und Lehre - Lehre - Lehrveranstaltungen
§ 66 Universitätsstatut · Lehrangebot
1. In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.
2. Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lernformen eingesetzt.