539c
CH-LU
§ 64 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Berufsbegleitende Weiterbildung
Forschung und Lehre - Lehre - Studiengänge
§ 64 Universitätsstatut · Berufsbegleitende Weiterbildung
1. Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder eines anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.