539c
CH-LU
§ 63 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Studiendauer
Forschung und Lehre - Lehre - Studiengänge
§ 63 Universitätsstatut · Studiendauer
1. Die Fakultäten legen für ihre Studiengänge die Normalstudiendauer fest, während der Vollzeitstudierende das Studium grundsätzlich abschliessen können.
2. Die Fakultäten können die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.
3. Die Fakultäten können besondere Regelungen für Teilzeitstudierende erlassen.