539c
CH-LU
§ 62 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Nachteilsausgleich
Forschung und Lehre - Lehre - Studiengänge
§ 62 Universitätsstatut · Nachteilsausgleich
1. Die Universität Luzern trifft im Rahmen der administrativen Möglichkeiten Ausgleichsmassnahmen für Nachteile aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, damit das Studium unter angepassten Bedingungen chancengleich absolviert werden kann.
2. Die Fakultäten können Ausgleichsmassnahmen für fremdsprachige Studierende vorsehen.
3. Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen dürfen deren Zweck nicht vereiteln und keine Überkompensation zur Folge haben.