539c
CH-LU
§ 60 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Allgemeines
Forschung und Lehre - Lehre - Studiengänge
§ 60 Universitätsstatut · Allgemeines
1. Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten festgelegt.
2. Studien- und Prüfungsordnungen von interfakultären Studiengängen werden von den beteiligten Fakultäten zuhanden der zuständigen universitären Organe verabschiedet.