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539c CH-LU

§ 60 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Allgemeines

Forschung und Lehre - Lehre - Studiengänge
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§ 60 Universitätsstatut · Allgemeines

1. Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten festgelegt.

2. Studien- und Prüfungsordnungen von interfakultären Studiengängen werden von den beteiligten Fakultäten zuhanden der zuständigen universitären Organe verabschiedet.

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