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539c CH-LU

§ 59 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Publikationen

Forschung und Lehre - Forschung
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§ 59 Universitätsstatut · Publikationen

1. Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren.

2. Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich ein Exemplar abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen.

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