539c
CH-LU
§ 58 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Grundsatz
Forschung und Lehre - Forschung
§ 58 Universitätsstatut · Grundsatz
1. In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermehren und zu vertiefen.
2. Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre beziehungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine entsprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.