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539c CH-LU

§ 58 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Grundsatz

Forschung und Lehre - Forschung
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§ 58 Universitätsstatut · Grundsatz

1. In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermehren und zu vertiefen.

2. Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre beziehungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine entsprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.

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