539c
CH-LU
§ 57 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Massnahmen
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
§ 57 Universitätsstatut · Massnahmen
1. Gegenüber Personen, die den Universitätsbetrieb oder einzelne Universitätsangehörige gefährden oder stören, ordnet die Rektorin oder der Rektor die zur Wahrung des rechtmässigen Zustands geeigneten und erforderlichen Massnahmen an. Betrifft die Gefährdung oder Störung eine einzelne Fakultät, kann deren Dekanin oder deren Dekan die Massnahmen anordnen.
2. Die Massnahmen können insbesondere vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Nutzung von universitären Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität Luzern umfassen.
3. Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss dem für Angestellte der Universität massgebenden Personalrecht.