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539c CH-LU

§ 56 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Soziale und kulturelle Einrichtungen

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 56 Universitätsstatut · Soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.

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