539c
CH-LU
§ 56 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Soziale und kulturelle Einrichtungen
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
§ 56 Universitätsstatut · Soziale und kulturelle Einrichtungen
1. Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.