539c
CH-LU
§ 55 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
§ 55 Universitätsstatut · Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen
1. Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Universität Luzern.
2. Personen, die Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen mittels Studierendenausweis oder sonstigem geeignetem Nachweis über die Nutzungsberechtigung auszuweisen. Die Teilnahme an Online-Veranstaltungen verpflichtet auf Verlangen zur Identifizierung mit Bild und Klarnamen.
3. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt oder die Nutzungsberechtigung nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.