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539c CH-LU

§ 53 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 53 Universitätsstatut · Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

1. Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern, zu beseitigen oder auszugleichen, denen Studierende und Mitarbeitende mit Behinderungen ausgesetzt sind. Sie erlassen Regelungen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen, der Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- und Prüfungsangebots an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung.

2. Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung im Studium und im beruflichen Umfeld.

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