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539c CH-LU

§ 52 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Chancengleichheit und Diversität

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 52 Universitätsstatut · Chancengleichheit und Diversität

1. Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten setzen sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schaffen Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind.

2. Sie fördern namentlich die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durch geeignete Massnahmen.

3. Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien an.

4. Sie unterstützen die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

5. Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Gleichstellungsfragen.

6. Die Gleichstellungskommission erarbeitet eine Diversitätsstrategie und sorgt für deren Umsetzung.

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