539c
CH-LU
§ 51 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Personalführung und -entwicklung
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
§ 51 Universitätsstatut · Personalführung und -entwicklung
1. Professorinnen und Professoren, die Leiterinnen und Leiter der Dienste und Dekanate sowie die weiteren Personen mit Vorgesetztenfunktion sind verantwortlich für die Auswahl sowie die gute Führung und Förderung der ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere hinsichtlich Personalbeurteilung, Arbeitsgestaltung und Laufbahnplanung.
2. Die Universität Luzern fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusammenarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen.
3. Mitarbeitende mit Führungsverantwortung bilden sich regelmässig weiter. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen eine Führungsweiterbildung oder ein Coaching anordnen.