539c
CH-LU
§ 49 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut)
Angehörige der Universität - Administratives, technisches und weiteres Personal
§ 49 Universitätsstatut
1. Das administrative, technische und weitere Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität Luzern angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind. Es stellt den Betrieb der Dienste und der Fakultäten sicher und unterstützt damit die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.