§ 48 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Disziplinarsanktionen
§ 48 Universitätsstatut · Disziplinarsanktionen
1. Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhandeln oder aufgrund sonstiger Rechtsverletzungen die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können verwarnt werden.
2. Im Wiederholungsfall, bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität oder schweren sonstigen Rechtsverletzungen können einzeln oder kumulativ folgende Sanktionen angeordnet werden
a. Nichtanerkennung einer von der Zuwiderhandlung betroffenen Leistungskontrolle und Streichung des Versuchs,
b. vorübergehender oder dauernder Ausschluss vom Studium oder von Leistungskontrollen.
3. Disziplinarsanktionen für Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen werden von der Dekanin oder vom Dekan angeordnet, Sanktionen für andere Zuwiderhandlungen von der Rektorin oder vom Rektor.
4. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 sowie der Entzug von akademischen Titeln und Graden gemäss § 72.