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539c CH-LU

§ 46 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Mobilitätsstudierende

Angehörige der Universität - Studierende
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§ 46 Universitätsstatut · Mobilitätsstudierende

1. Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern eingeschrieben sind.

2. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren.

3. Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.

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