539c
CH-LU
§ 45 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Exmatrikulation
Angehörige der Universität - Studierende
§ 45 Universitätsstatut · Exmatrikulation
1. Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, müssen sich exmatrikulieren lassen.
2. Studierende werden durch die Dekanin oder den Dekan exmatrikuliert, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen.
3. Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen befristet oder unbefristet exmatrikuliert, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.
4. Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie aufgrund einer Disziplinarsanktion gemäss § 48 vom Studium vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen worden sind.