Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 45 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Exmatrikulation

Angehörige der Universität - Studierende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 Universitätsstatut · Exmatrikulation

1. Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, müssen sich exmatrikulieren lassen.

2. Studierende werden durch die Dekanin oder den Dekan exmatrikuliert, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen.

3. Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen befristet oder unbefristet exmatrikuliert, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.

4. Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie aufgrund einer Disziplinarsanktion gemäss § 48 vom Studium vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen worden sind.

← § 44 Universitätsstatut Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Forschung und Lehre § 46 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →