539c
CH-LU
§ 44 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Immatrikulation
Angehörige der Universität - Studierende
§ 44 Universitätsstatut · Immatrikulation
1. Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen immatrikuliert, wenn sie gestützt auf die Zulassungsrichtlinien zum Studium zugelassen worden sind, ihre angeforderten Dokumente vorgewiesen haben und die Semestergebühren einbezahlt haben.
2. Die Prorektorin oder der Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen erlässt Zulassungsrichtlinien. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Senat.