§ 43 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 43 Universitätsstatut · Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind primär in der Forschung tätig. Die Anstellung erfolgt zeitlich unbefristet oder befristet.
2. Zeitlich befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten) leisten eigene Forschungsarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation. Näheres zu Anstellung und Aufgaben wird durch ein Reglement des Universitätsrates geregelt.
3. Zeitlich unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a. unterstützen die Forschung und Lehre der Fakultät oder der zuständigen Professorinnen und Professoren oder
b. nehmen selbständig wissenschaftliche Aufgaben wahr.