Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539c CH-LU

§ 42 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Lehr- und Forschungsbeauftragte

Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
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§ 42 Universitätsstatut · Lehr- und Forschungsbeauftragte

1. Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lehraufträge der zuständigen Fakultät an der Lehre.

2. Der Lehrauftrag kann mit einem Forschungsauftrag verbunden werden.

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