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539c CH-LU

§ 41 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Privatdozentinnen und -dozenten

Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
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§ 41 Universitätsstatut · Privatdozentinnen und -dozenten

1. Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Senat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.

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