539c
CH-LU
§ 41 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Privatdozentinnen und -dozenten
Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
§ 41 Universitätsstatut · Privatdozentinnen und -dozenten
1. Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Senat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.