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539c CH-LU

§ 40 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Interessenbindungen

Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
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§ 40 Universitätsstatut · Interessenbindungen

1. Die Professorinnen und Professoren gemäss § 39 Absatz 2 deklarieren das Bestehen oder Nichtbestehen von Interessenbindungen. Allfällige Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

2. Die Angaben zu den Interessenbindungen werden in geeigneter Form veröffentlicht. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Einzelheiten.

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