539c
CH-LU
§ 40 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Interessenbindungen
Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
§ 40 Universitätsstatut · Interessenbindungen
1. Die Professorinnen und Professoren gemäss § 39 Absatz 2 deklarieren das Bestehen oder Nichtbestehen von Interessenbindungen. Allfällige Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
2. Die Angaben zu den Interessenbindungen werden in geeigneter Form veröffentlicht. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Einzelheiten.