539c
CH-LU
§ 4 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Nachwuchsförderung
Aufgaben der Universität - Kernaufgaben
§ 4 Universitätsstatut · Nachwuchsförderung
1. Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgerichtet.
2. Sie sieht insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten und Hochschulen besondere Förderungsmassnahmen für den wissenschaftlichen Nachwuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.
3. Sie führt eine Graduiertenakademie (Graduate Academy).