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539c CH-LU

§ 39 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Professorinnen und Professoren

Angehörige der Universität - Wissenschaftliches Personal
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§ 39 Universitätsstatut · Professorinnen und Professoren

1. Die Universität Luzern kennt folgende Arten von Professorinnen und Professoren

a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,

b. Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels.

2. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung sind

a. ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet,

b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie erfüllen nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Professur, nehmen aber dieselben Aufgaben wie diese wahr,

c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und Forschungstätigkeit; ihre Anstellung wird in der Regel mit einer Beförderungsmöglichkeit zur ausserordentlichen oder ordentlichen Professorin oder zum ausserordentlichen oder ordentlichen Professor verbunden,

d. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im Rahmen eines Lehr- und Forschungsauftrags weiterbeschäftigt werden.

3. Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Eignung und Belastung mit gesamtuniversitären und fakultären Aufgaben zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weiteren Aufgaben der Universität verpflichtet.

4. Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren gemäss Absatz 2 ein Berufungsreglement.

5. Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels sind

a. Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften: sie sind an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution angestellt, haben sich national und international profiliert und haben an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur inne; sie nehmen einen Lehrauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt,

b. Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit in Lehre und Forschung in besonderer Weise verdient gemacht, sie nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte angestellt,

c. Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als amtierende oder ehemalige Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr- oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern; ist ihre Verbindung mit der Universität Luzern auf längere Frist angelegt, so werden sie als ständige Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren ernannt,

d. Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.

6. Für die Verleihung eines Titels für Professorinnen und Professoren gemäss Absatz 5 erlässt der Universitätsrat ein Reglement.

7. Der Universitätsrat erlässt Bestimmungen zum Umgang mit Befangenheiten in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors.

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