§ 37 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Meldestelle
§ 37 Universitätsstatut · Meldestelle
1. Die Universität Luzern unterhält eine zentrale, von ihr unabhängige Meldestelle für Hinweise betreffend vermutete oder tatsächliche Regelverstösse und Unregelmässigkeiten, die die Universität oder Universitätsangehörige betreffen.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Meldestelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Meldungen können schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form unterbreitet werden. Das System gewährleistet die vollständige Anonymität der Hinweisgebenden, sofern dies gewünscht ist.
4. Eingehende Meldungen werden durch die Meldestelle an die zuständige Stelle der Universität zur Behandlung weitergeleitet, sofern kein offensichtlicher Interessenkonflikt besteht. In letzterem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.
5. Die Meldestelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jährlich einen schriftlichen Bericht vor.
6. Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren regelt die Rektorin oder der Rektor in einer Richtlinie.