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539c CH-LU

§ 36 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Ombudsstelle

Organisation der Universität - Weitere Organisationseinheiten
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§ 36 Universitätsstatut · Ombudsstelle

1. Die Universität Luzern unterhält eine Ombudsstelle, die von einer oder mehreren Vertrauenspersonen geführt wird.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Ombudsstelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Mitarbeitende und Studierende der Universität können sich in Konfliktsituationen mit Universitätsangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersuchen.

4. Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Mitarbeitenden und Studierenden und strebt eine einvernehmliche Regelung an.

5. Die Ombudsstelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

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