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539c CH-LU

§ 35 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Gleichstellungskommission

Organisation der Universität - Kommissionen auf Universitätsebene
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§ 35 Universitätsstatut · Gleichstellungskommission

1. Die Gleichstellungskommission begleitet und fördert die nachhaltige Verankerung der Chancengleichheit und der Diversität in ihren verschiedenen Dimensionen als Querschnittaufgabe im Sinne der Qualitätsentwicklung in allen Aufgabenbereichen der Universität Luzern.

2. In der Gleichstellungskommission sind die Fakultäten, das wissenschaftliche Personal, die Studierenden sowie das administrativ-technische Personal mit je einer Person sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes vertreten. Weitere Personen können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors zur Wahl vorgeschlagen werden. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Personal und Professuren geleitet.

3. Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fakultäten, der einzelnen Gruppierungen und der Rektorin oder des Rektors für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

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