§ 32 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Forschungskommission
§ 32 Universitätsstatut · Forschungskommission
1. Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse über die Zuteilung von Mitteln, die für die Forschungsförderung zur Verfügung gestellt werden. Bei der Zuteilung der Mittel ist auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung zu tragen. Die Forschungskommission kann sich zu Gesuchen an den Schweizerischen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförderung äussern.
2. In der Forschungskommission sind die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager sowie die Fakultäten mit je zwei Professorinnen oder Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Forschung geleitet. Die Leiterinnen oder Leiter des Grant Office, des Finanz- und Rechnungswesens und der Fachstelle Chancengleichheit gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
3. Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission darf die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Für die Prorektorin oder den Prorektoren Forschung sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager gilt keine Amtszeitbeschränkung.