§ 31 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Errichtung und Aufgaben
§ 31 Universitätsstatut · Errichtung und Aufgaben
1. Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen auf Universitätsebene ständige und nicht ständige Kommissionen einsetzen.
2. Insbesondere bestehen eine Forschungs-, eine Lehr-, eine Weiterbildungs- und eine Gleichstellungskommission.
3. Der Senat kann entsprechend den strategischen Zielen der Universität Luzern weitere ständige Kommissionen schaffen und die Aufgaben der im Statut vorgesehenen Kommissionen erweitern.
4. Der Senat bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung von Kommissionen, die nicht in diesem Statut festgelegt sind. Er legt dabei fest, ob die Mitglieder vom Senat gewählt werden oder andernfalls, welche Organe und Gruppierungen ein Anrecht haben, Vertretungen in die betreffenden Kommissionen zu delegieren.