539c
CH-LU
§ 29 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Universitäre Forschungszentren
Organisation der Universität - Institute, Zentren und Akademien
§ 29 Universitätsstatut · Universitäre Forschungszentren
1. Universitäre Forschungszentren haben zum Zweck, fakultätsübergreifende Forschungsfelder sichtbar zu machen und die Forschung in diesem Bereich zu vernetzen und zu koordinieren. Sie umfassen die im betreffenden Forschungsfeld tätigen Institute, Zentren und Professuren.
2. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet und werden von mindestens zwei ordentlichen Professorinnen oder Professoren aus verschiedenen Fakultäten geleitet.
3. Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der Rektorin oder des Rektors von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird.
4. Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung.