§ 28 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Extern getragene Institute
§ 28 Universitätsstatut · Extern getragene Institute
1. Die Universität Luzern kann ein in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätiges Institut einer universitätsexternen Trägerschaft als «Institut an der Universität Luzern» anerkennen.
2. Die Leitung des Instituts setzt sich ausschliesslich oder mehrheitlich aus Professorinnen und Professoren der Universität zusammen. Der Vorsitz obliegt einer Professorin oder einem Professor der Universität. Die der Universität angehörenden Mitglieder des Leitungsorgans werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors von der Trägerschaft gewählt. Wird das Institut einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet, bedarf der Wahlvorschlag deren Zustimmung. Die Anstellung von weiteren Mitarbeitenden kann durch die Universität oder die Trägerschaft erfolgen.
3. Die Universität und die Trägerschaft regeln die wesentlichen Aspekte ihrer Zusammenarbeit in einer von der Rektorin oder vom Rektor und von der Prorektorin oder vom Prorektor Universitätsentwicklung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarung; diese regelt insbesondere
a. Aufgaben und Organisation des Instituts,
b. die mit der Anerkennung verbundenen Rechte und Pflichten,
c. die Finanzierung des Instituts,
d. die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Mitarbeitenden des Instituts,
e. die Abgeltung von Infrastrukturleistungen und Personalkosten,
f. die Einhaltung von Richtlinien und anderen Vorgaben der Universität, insbesondere in den Bereichen der Qualitätssicherung, der wissenschaftlichen Integrität sowie der Gleichstellung und Diversität,
g. den Auftritt des Instituts,
h. die Auflösung der Zusammenarbeit.
4. Die Errichtung eines extern getragenen Instituts sowie die Kooperationsvereinbarung und ihre Änderungen werden von der Rektorin oder vom Rektor dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung unterbreitet. Wird das Institut einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet, bedarf der Genehmigungsantrag deren Zustimmung.
5. Extern getragene Institute regeln die Einzelheiten zur Organisation und zu weiteren Aspekten der Zusammenarbeit in einem Reglement. Das Reglement und dessen Änderungen werden der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung zur Kenntnis gebracht.
6. Die Fakultät kann am Institut tätigen Mitarbeitenden Lehr- und Forschungsaufträge erteilen.