§ 27 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Institute und Zentren der Fakultäten
§ 27 Universitätsstatut · Institute und Zentren der Fakultäten
1. Institute und Zentren der Fakultäten dienen der themenbezogenen Vernetzung und Koordination der Forschung mehrerer Professuren. Sie können einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet sein.
2. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Durchführung von Forschungsprojekten in einem bestimmten Wissenschaftsbereich,
b. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
c. Vermittlung von Forschung nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
d. Durchführung von Weiterbildungen.
3. Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der beteiligten Fakultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird. Ihre Leitung besteht aus mindestens zwei ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren der Universität.
4. Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die im Budget der Fakultät vorgesehenen Mittel zur Verfügung.
5. Die oder der Vorsitzende der Leitung eines Instituts oder Zentrums kann in dessen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf die Fakultät, müssen sie von der Dekanin oder dem Dekan mitunterzeichnet werden; haben sie Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
6. Der Universitätsrat stellt in einem Rahmenreglement Mindestvorschriften für die Organisation und Leitung von Instituten und Zentren auf.