§ 22 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Dekanin oder Dekan
§ 22 Universitätsstatut · Dekanin oder Dekan
1. Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und die operative Leitung der Fakultät inne.
2. Sie oder er
a. vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen,
b. stellt Anträge an die Fakultätsversammlung, beruft diese ein und leitet die Sitzungen,
c. plant die strategische Ausrichtung der Fakultät,
d. plant den Einsatz der der Fakultät zur Verfügung stehenden Ressourcen,
e. ist für den Studienbetrieb verantwortlich,
f. kann in den Gremien der Fakultät und ihrer Organisationseinheiten mit beratender Stimme Einsitz nehmen,
g. ist verantwortlich für die Durchführung der Berufungsverfahren und wirkt in Berufungsverhandlungen mit,
h. erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
3. Die Dekanin oder der Dekan wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Fakultätsleitung und der Dekanatsverwaltung unterstützt. Sie oder er kann den Mitarbeitenden des Dekanates Aufträge und Weisungen erteilen. Zudem kann sie oder er für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte bezeichnen.
4. Die Dekanin oder der Dekan kann in den Aufgabenbereichen der Fakultät und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
5. In dringlichen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan Entscheide im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung treffen; sie oder er informiert die Fakultätsversammlung sobald wie möglich über die getroffenen Entscheide.