§ 21 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Fakultätsversammlung
§ 21 Universitätsstatut · Fakultätsversammlung
1. Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät. Sie setzt sich wie folgt zusammen
a. mit Stimmrecht: Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung (§ 39 Abs. 2),
b. mit Stimmrecht: aus je höchstens zwei Personen bestehende Vertretungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden sowie des administrativen, technischen und weiteren Personals,
c. mit oder ohne Stimmrecht: der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager sowie der Leitungsperson des Studiendekanates.
2. Das Fakultätsreglement kann weitere Mitglieder und Vertretungen vorsehen.
3. Die Fakultätsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Ausgenommen sind Anträge für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die neben der Mehrheit der Fakultätsmitglieder auch der Mehrheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren bedürfen.
4. Die Fakultätsversammlung hat unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gesamtuniversitärer Organe insbesondere folgende Aufgaben
a. Erlass und Änderung des Reglements über die Regelung der Organisation der Fakultät (Fakultätsreglement),
b. Schaffung und Änderung von Studiengängen sowie Erlass und Änderung der entsprechenden Reglemente und Wegleitungen,
c. Schaffung und Änderung von strukturierten Weiterbildungsgängen sowie Erlass und Änderung der entsprechenden Reglemente,
d. Verabschiedung der Fakultätsstrategie,
e. Verabschiedung der Strukturberichte im Hinblick auf die Neuschaffung, Änderung, Wiederbesetzung oder Aufhebung von Professuren,
f. Anträge auf Berufung oder Umwandlung von Professuren zuhanden des Senats,
g. Anträge auf Verleihung und Entzug von Titular-, Honorar-, ständigen Gastprofessuren sowie Professuren für medizinische Wissenschaften zuhanden des Senats,
h. * Verleihung und Entzug des Titels einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors sowie des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten,
i. Durchführung von Habilitationsverfahren,
k. Erteilung von Lehr- und Forschungsaufträgen,
l. Errichtung, Neuausrichtung und Aufhebung von fakultären Organisationseinheiten, namentlich von Instituten, Zentren und Seminaren, sowie Zuordnung von extern getragenen Instituten zur Fakultät (§ 28),
m. Beantragung des Budgets der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
n. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans sowie allfälliger weiterer Mitglieder der Fakultätsleitung,
o. Wahl der Mitglieder von fakultären Kommissionen sowie Vorschlag von Mitgliedern von Kommissionen auf Universitätsebene zuhanden des Senats.
5. Im Fakultätsreglement oder in gesamtuniversitären Reglementen können der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.