§ 20 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Aufgaben
§ 20 Universitätsstatut · Aufgaben
1. Die Fakultäten und ihre Mitarbeitenden sind für Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Sie nehmen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Senat und Universitätsrat insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Schaffung optimaler Bedingungen für die Forschung in ihren Wissenschaftsbereichen,
b. Planung von Professuren und Durchführung von Berufungsverfahren,
c. Verleihung akademischer Titel und Grade,
d. Organisation der Lehre,
e. Errichtung und Weiterentwicklung von Studiengängen,
f. Organisation des Prüfungswesens,
g. Beratung und Förderung von Studierenden,
h. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
i. Schaffung und Koordination von Weiterbildungsangeboten,
k. Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
l. Sicherung einer hohen Qualität der in der Fakultät durchgeführten Forschung, Lehre und Weiterbildung, namentlich durch regelmässige Evaluation der Lehre unter Einbezug der Studierenden,
m. Kommunikation von Angelegenheiten mit Bezug zur Fakultät nach innen und aussen,
n. Beteiligung an der universitären Selbstverwaltung und Umsetzung universitärer Vorgaben.