§ 2 Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) - Weiterbildung
§ 2 Universitätsstatut · Weiterbildung
1. Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von strukturierten Lehrgängen, Weiterbildungskursen sowie in Lehrveranstaltungen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten.
2. Sie wird durch Fakultäten, Institute, Zentren oder Akademien getragen. Die Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten tragen zur Finanzierung der Trägerschaften bei.
3. Das Weiterbildungsangebot wird vollständig durch Einnahmen aus der Weiterbildung, insbesondere durch Studiengebühren und Beiträge Dritter, finanziert. Querfinanzierungen zwischen einzelnen Weiterbildungen sind zulässig.
4. Die Trägerschaften legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest.
5. Das Nähere wird in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung sowie in Reglementen für die einzelnen Weiterbildungen festgelegt.